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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Maschinenbau Schwind GmbH – Benzstr. 1 – 63843 Niedernberg

 

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereiche

Unsere nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen unseres Unternehmens gegenüber Bestellern, die Unternehmer i. S. d. § 310 Abs.1 BGB sind. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingungen des Schriftformerfordernisses selbst.

 

§ 2 Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
(2) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Wir behalten uns daran Eigentums- und Urheberrechte vor.
(3) Die Verkaufsangestellten oder Handelsvertreter des Verkäufers sind nicht befugt, mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen.
(4) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe vom Tag der Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen.
(5) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarungen.
(6) Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk ausschließlich Verpackung; die Verpackung wird gesondert in Rechnung gestellt.

 

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Soweit Skonto vereinbart wurde, wird dies nur gewährt, wenn alle früheren Rechnungen beglichen sind.
(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis nicht enthalten. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(3) Abweichende Zahlungsbedingungen sind schriftlich zu fixieren und von uns zu bestätigen.
(4) Der Besteller kommt ohne weitere Erklärungen unsererseits 10 Tage nach Fälligkeit in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Wir sind dann berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verlangen. Dem Besteller ist der Nachweis eines niedrigeren, uns der Nachweis eines höheren Schadens gestattet.
(5) Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers sind wir – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – befugt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Lieferungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen.
(6) Der Besteller ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur mit rechtskräftig festgestellten oder unstreitigen Gegenansprüchen berechtigt. Unbeschränkt bleibt die Zurückbehaltung wegen Gegenansprüchen aus dem gleichen Vertragsverhältnis.

 

§ 4 Lieferzeit, Lieferverzug und Mitwirkungspflichten

(1) Sind Teillieferungen für den Besteller zumutbar, können diese erfolgen und in Rechung gestellt werden.
(2) Die Angabe von Lieferfristen erfolgt grundsätzlich unter dem Vorbehalt vertragsgemäßer Mitwirkung des Bestellers. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.
(3) Werden wir selbst nicht beliefert, obwohl wir bei zuverlässigen Lieferanten deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben haben, werden wir von unserer Lieferpflicht frei und können vom Vertrag zurücktreten.
(4) Stellt sich nach Abschluss des Vertrages heraus, dass der Besteller keine hinreichende Gewähr für seine Zahlungsfähigkeit bietet und unser Zahlungsanspruch gefährdet ist, sind wir berechtigt, die Lieferung zu verweigern, bis der Besteller die Zahlung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet hat. Erfolgt die Zahlung oder Sicherheitsstellung nach einer darauf gerichteten Aufforderung nicht innerhalb von 12 Werktagen, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
(5) Lässt sich die vereinbarte Frist infolge von uns nicht beherrschbaren Umständen bei uns oder unseren Lieferanten nicht einhalten, so verlängert sie sich angemessen. Über einen solchen Fall werden wir den Besteller umgehend unterrichten. Dauern die behindernden Umstände einen Monat nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist immer noch an, kann jede Seite vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche wegen von uns nicht verschuldeter Überschreitung der Lieferfrist sind ausgeschlossen.
(6) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Sache geht auf den Besteller über.

 

§ 5 Erfüllungsort und Gefahrenübergang

(1) Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz.
(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk” vereinbart.

 

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller bleiben die verkauften Waren unser Eigentum. Der Besteller ist befugt, über die gekaufte Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen.
(2) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei der Verkäufer als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen,
so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte dieser verarbeiteten Waren.
(3) Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils (vgl. Abs. (2)) zur Sicherung an uns ab. Er ist ermächtigt, diese bis zum Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlungen an uns für unsere Rechnung einzuziehen. Zur Abtretung dieser Forderungen ist der Besteller auch nicht zum Zwecke der Forderungseinziehung im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe unseres Forderungsanteils solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen unsererseits gegen den Besteller bestehen.
(4) Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren und Forderungen sind uns vom Besteller unverzüglich mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen.
(5) Die Waren und die an ihre Stelle tretenden Forderungen dürfen vor vollständigen Bezahlung unserer Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden.

 

§ 7 Gewährleistung

(1) Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungs-gemäß nachgekommen ist. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
(2) Bei Lohnarbeiten sind Beanstandungen darüber hinaus nur zulässig, wenn diese schriftlich innerhalb von 8 Tagen nach erfolgter Lieferung eingehen. Der Besteller geht des Rechts auf Mängelrügen ebenfalls verlustig, wenn er ohne ausdrückliche Zustimmung des Lieferers an dem bemängelten Stück Änderungen vorgenommen hat bzw. wenn sich die Ware nicht mehr am Bestimmungsort und im Zustand der Ablieferung befindet.
(3) Soweit der Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung tragen wir die dazu erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
(4) Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt 1 Jahr. Bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, vorsätzlicher bzw. grob fahrlässiger Pflichtverletzung, Schadensersatz-ansprüchen wegen Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit, Ansprüchen nach dem ProdHaftG und in den Fällen des Lieferregresses, §§ 478, 479 BGB, verbleibt es bei den gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

 

§ 8 Haftung

(1) Schadenersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
(2) Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir für jedes Verschulden, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadenersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden.
(3) Bei Unmöglichkeit der Leistung beschränkt sich der Anspruch des Bestellers auf Schadenersatz neben und statt der Leistung und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht genutzt werden kann.
(4) Die Firma Maschinenbau Schwind GmbH beschränkt ihre Haftung bei Ausführung von Lohnarbeiten im Sinne des § 7 II der Geschäftsbedingungen auf den Betrag des Werklohnes für den Auftrag.
(5) Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse der Absätze 1 – 3 gelten nicht auf Ansprüche, die durch Vorsatz entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produktions-haftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(6) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für unsere Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

§ 9 Schadensersatzpauschale

Schulder der Besteller Schadensersatz statt der Leistung, können wir diesen ohne Nachweis in Höhe von 25% der Auftragssumme geltend machen. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens, uns der Nachweis eines höheren Schadens ausdrücklich vorbehalten.

 

§ 10 Reparaturen

Wird die Vorlage eines verbindlichen Kostenvoranschlages gewünscht, ist dies ausdrücklich anzugeben. Die Kosten für den Voranschlag sind zu vergüten, wenn die Reparatur nicht in Auftrag gegeben wird. Ob eine Reparatur in eigener oder fremder Werkstatt erfolgt, liegt in unserem Ermessen.

 

§ 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
(2) Gerichtsstand ist Obernburg. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

 

§12 Salvatorische Klausel

Falls einzelne Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt.